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6 Aktuell Rechtstipp Unternehmens übernahmen Solche Asset Deals bringen auch datenschutzrechtliche Herausforderungen mit sich Der Beschluss der Datenschutzkonferenz DSK vom 11 September 2024 betrifft grundsätzlich alle Unternehmen unabhängig von der Branche Was bedeutet ein Asset Deal? Ein Asset Deal umfasst die Übertragung einzelner Vermögenswerte Assets eines Unternehmens wie Maschinen Kundendaten oder Bauprojekte Anders als beim Share Deal bei dem Unternehmensanteile verkauft werden erfolgt beim Asset Deal häufig auch eine Übertragung personenbezogener Daten – zum Beispiel von Kunden Lieferanten oder Mitarbeitenden Relevante Daten im Baugewerbe • Kundendaten Etwa Kontaktdaten von Bauträgern Auftraggebern oder privaten Bauherren • Beschäftigtendaten Informationen zu Arbeitnehmenden insbesondere bei Übernahmen von Bauprojekten oder ganzen Teams • Lieferantendaten Daten von Zulieferern und Subunternehmen die in die laufenden Projekte eingebunden sind Diese Daten sind nicht nur für den Geschäftsbetrieb relevant sondern unterliegen auch den Anforderungen des Datenschutzrechts Rechtliche Grundlagen für die Datenübertragung Die Datenschutzkonferenz DSK hat in ihrem Beschluss vom 11 September 2024 klare Leitlinien zur Datenübermittlung bei Asset Deals formuliert 1 Vorvertragliche Phase Eine Übermittlung personenbezogener Daten etwa zur Due-Diligence-Prüfung ist nur zulässig wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder ein berechtigtes Interesse Art 6 Abs 1 Buchst f DSGVO nachgewiesen werden kann Besondere Kategorien personenbezogener Daten etwa Gesundheitsdaten erfordern immer eine ausdrückliche Einwilligung nach Art 9 DSGVO 2 Datenübertragung im Rahmen von Verträgen Laufende Verträge Die Übermittlung ist zulässig wenn sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist Art 6 Abs 1 Buchst b DSGVO Beendete Verträge Daten dürfen nur archiviert und nicht für andere Zwecke genutzt werden Eine Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO ist hier erforderlich 3 Beschäftigtendaten Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ist die Übermittlung von Beschäftigtendaten zulässig soweit sie zur Erfüllung der Arbeitsverträge erforderlich ist Den vollständigen Rechtstipp lesen Sie auf baugewerbemagazin de BaUgewerBes expertin Regina Mühlich ist Geschäftsführerin der Managementberatung AdOrga Solutions Sie ist Expertin für Datenschutz Sachverständige für EDV und Datenschutz sowie Datenschutz-Auditorin und Compliance Officer Als Datenschutzbeauftragte und Compliance Officer berät und unterstützt sie nationale und internationale Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen Exklusiv www baugewerbemagazin de 1-2 2025 Im Baugewerbe gehören Unternehmensübernahmen und der Verkauf von Betriebsteilen oft zur langfristigen Strategie um Marktanteile zu sichern oder neue Geschäftsfelder zu erschließen