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6 Aktuell Rechtstipp Baukostenobergrenze muss vereinbart werden Dem Auftraggeber können gegenüber dem Architekten nur dann Rechte wegen Kostenüberschreitung zustehen wenn zwischen den Parteien eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde OLG München Beschluss vom 23 05 2022 Az 20 U 6700 21 Sachverhalt Der auftraggebende Unternehmer beauftragt einen Architekten zur Erweiterung seines Betriebs mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gem § 34 HOAI Aus einer früheren Planung im Rahmen einer Bauvoranfrage hatte der Auftraggeber Kenntnis darüber dass die Baukosten voraussichtlich „deutlich über 4 Mio Euro“ liegen werden Die zusammen mit der Entwurfsplanung übergebene Kostenberechnung weist Gesamtkosten von 4 65 Mio Euro netto aus Der Auftraggeber betreibt das Bauvorhaben daraufhin nicht und verweigert die Zahlung des für die Leistungsphase 1 bis 3 noch offenen Honorars von rund 100 000 Euro Im anschließenden Honorarprozess wendet der Auftraggeber ein es sei bei Abschluss des Vertrages angeblich eine Kostenobergrenze von 3 5 Mio Euro netto bzw maximal 4 Mio Euro brutto vereinbart worden Ein Anspruch auf Zahlung des Honorars bestehe deshalb nicht Entscheidung Das OLG München gibt der Honorarklage des Architekten auch in der zweiten Instanz statt Dessen Leistungen im Zusammenhang mit den Baukosten seien mangelfrei Der Auftraggeber habe nicht den ihm obliegenden Nachweis einer zumindest mündlich vereinbarten einzuhaltenden Baukostenobergrenze führen können so dass der Auftraggeber keine Rechte wegen Kostenüberschreitung geltend machen kann Der Architekt habe hier in der Leistungsphase 1 auch nicht nochmals die Kostenvorstellungen des Auftraggebers abfragen müssen da diesem die finanzielle Größenordnung bereits aus der vorangegangen Bauvoranfrage bekannt gewesen sei Selbst wenn zumindest ein Kostenrahmen vereinbart worden sei sei dieser hier nicht überschritten da für eine Kostenberechnung eine Abweichungs-Toleranz jedenfalls i Hv 30 % bestehe die hier eingehalten sei Praxishinweis Spätestens in der Leistungsphase 1 muss der Planer die Kostenvorstellungen des Bauherrn ermitteln Der vorliegende Fall begründet einen Ausnahmefall In Bezug auf eine Kostenobergrenze ist den Vertragsparteien anzuraten dies schriftlich vertraglich zu vereinbaren um Missverständnisse zu vermeiden BaugewerBes experte Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com Exklusiv www baugewerbemagazin de 11 2024 Der Architekt ist nicht gehalten in der Grundlagenermittlung Kostenvorstellungen zu erfragen oder in der Vorund Entwurfsplanung Kostenkontrollen durchzuführen wenn der Unternehmer-Auftraggeber aufgrund einer vorangegangenen bereits als Bauvoranfrage eingereichten Planung eines anderen Architekturbüros die finanzielle Dimension kennt