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6 Aktuell Rechtstipp Die Versendung einer E-Mail ist kein Zugangsbeweis Die Beweislast für den Zugang liegt beim Absender Beschluss vom 03 04 2024 Az 7 U 2 24 Der Sachverhalt Nach einer telefonisch zwischen Kaufleuten geführten Verhandlung schickt der Unternehmer dem Kunden eine „normale“ E-Mail in der der Unternehmer das vermeintliche Verhandlungsergebnis zusammenfasst und einen Vertragsschluss bestätigt Als sich der Unternehmer später gegenüber dem Kunden auf diesen Vertrag beruft und daraus Ansprüche geltend macht wendet der Kunde ein dass telefonisch kein Vertrag geschlossen worden sei Man habe angeblich nur eine Preisanfrage formuliert Der Unternehmer beruft sich auf die Grundsätze des sog kaufmännischen Bestätigungsschreibens Der Kunde bestreitet von dem Unternehmer eine entsprechende E-Mail erhalten zu haben Der Unternehmer erhebt eine Klage Die Entscheidung Ohne Erfolg Nach den geltenden Beweislastgrundsätzen kann nicht vom Zugang der strittigen E-Mail ausgegangen werden Die Beweislast für den Zugang liegt bei dem Unternehmer Dabei kommt dem Unternehmer nicht die von ihm geforderte Beweis erleichterung eines Anscheinsbeweises zugute Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten E-Mail besteht in der Rechtsprechung keine Grundlage Soweit der Unternehmer zum Beweis des E-Mail-Zugangs bei dem Kunden auf eine Vorlage bzw Offenlegung der gesamten elektronischen Posteingänge des Kunden im hier interessierenden Zeitraum verweist ist diesem Beweisantritt nach der Ansicht der OLG Rostock nicht nachzugehen Nicht anders als in der „analogen“ Welt in der ein Zugangsnachweis in einem Zivilprozess unstreitig nicht dadurch geführt werden kann dass die Briefkästen oder gar Wohnund Geschäftsräume des vermeintlichen Empfängers umfassend auf den in Rede stehenden Brief „durchforstet“ werden und der Prozessgegner diese Maßnahme zu dulden bzw an ihr gar aktiv mitzuwirken hätte kann der Beweis des Zugangs einer E-Mail nicht dadurch erbracht werden dass der vermeintliche Adressat selbst seinen E-Mail-Account mit dem virtuellen Posteingangskorb und ggf weiteren Ablageordnern „gelöschte Elemente“ o Äzu Beweiszwecken gleichsam zur Verfügung stellen muss Die Bedeutung Die Entscheidung des OLG Rostock ist für den Rechtsund Geschäftsverkehr von hinreichender Wichtigkeit Eine E-Mail-Versandbestätigung beweist lediglich den Versand und eben nicht den Zugang Der Zugang mag zwar unter praktischen Erwägungen „die Regel“ darstellen ist aber letztlich jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen noch nicht in einem Maße typisch dass die Bejahung einer Primafacie-Beweiserleichterung in Gestalt eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt wäre Ob die technischen Veränderungen diese Rechtsprechung ändern bleibt abzuwarten BaugEwErBEs ExpErtE Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bauund Immobilienrecht Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig www kanzleibruening com Exklusiv www baugewerbemagazin de 5 2024 Eine E-Mail-Versandbestätigung beweist nur den Versand nicht den Zugang Für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten E-Mail besteht keine Grundlage