Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
6 Aktuell Rechtstipp Einladung richtig gestalten Entscheidend für ein wirksames Verfahren ist bereits der erste Schritt die korrekte Einladung Fehler bei Form oder Inhalt gehen zu Lasten des Arbeitgebers und können das Vertrauen der Beschäftigten zerstören Ein BEM muss transparent freiwillig und ergebnisoffen sein Dies sollte bereits in der Einladung klar erkennbar sein • Erhalt der Arbeitsfähigkeit und Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeiten • Welche personenbezogenen Daten werden erhoben gespeichert oder weitergegeben? • Die Teilnahme an einem BEM-Verfahren ist freiwillig und darf nicht mit Kündigungsandrohungen verbunden sein Eine Ablehnung darf nicht mit einer krankheitsbedingten Kündigung gleichgesetzt werden • Eine Betriebsvereinbarung entbindet nicht von den datenschutzrechtlichen Informationspflichten Der Arbeitgeber muss jeden Betroffenen individuell und umfassend informieren Das Einladungsschreiben ist der zentrale Einstieg ins BEM Es entscheidet darüber ob Beschäftigte das Angebot annehmen Wichtig ist • Das BEM ist kein Krankenrückkehrgespräch dies sollte klargestellt werden • Das Erstgespräch wird von einer neutralen Stelle geführt in der Regel von einem BEM-Berater nicht vom direkten Vorgesetzten und klärt über das Vorgehen auf • Ein Merkblatt mit FAQ erklärt Ablauf Rechte und Pflichten • Das Angebot für ein BEM-Verfahren ist immer kündigungsneutral und dient ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten Ein Beschäftigter kann das Angebot zunächst ablehnen und sich später erneut für ein BEM entscheiden Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen zum Beispiel erneute längere Erkrankung erfüllt sind entsteht ein neuer Anspruch Arbeitgeber sollten daher jedes Angebot dokumentieren und nachvollziehbar gestalten Durch den Arbeitgeber werden viele vertrauliche Daten verarbeitet – von Personalakten bis zu Krankmeldungen Für das BEM gilt besondere Sorgfalt • nur notwendige Daten erheben Datenminimierung • strikte Zweckbindung und Vertraulichkeit sicherstellen • Bedingungen für die Einwilligungen erfüllen und korrekt einholen Art 7 DSGVO • Beschäftigte sind umfassend über ihre Betroffenenrechte zu informieren Artt 12 15 ff DSGVO • strikte Trennung zwischen Personalakte und BEM-Akte • den Datenschutzbeauftragten einbinden Ein wirksames BEM stärkt sowohl die Gesundheit der Beschäftigten als auch die betrieblichen Ab - läufe – von der Baustelle bis ins Büro Damit es rechtssicher ist sind klare Einladungen transparente Informationen und eine datenschutzkonforme Umsetzung notwendig Baugewerbe s Expertin Regina Mühlich ist Geschäftsführerin der Managementberatung AdOrga Solutions Sie ist Expertin für Datenschutz Sachverständige für EDV und Datenschutz sowie Datenschutz-Auditorin und Compliance Officer Als Datenschutzbeauftragte und Compliance Officer berät und unterstützt sie nationale und internationale Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen Exklusiv www buildingnet de baugewerbe10 2025 Längere Krankheitszeiten sind in der Baubranche keine Seltenheit Um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu sichern schreibt § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX das Betriebliche Eingliederungsmanagement BEM vor